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   OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16   

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https://dejure.org/2017,47822
OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16 (https://dejure.org/2017,47822)
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2017 - 6 U 3838/16 (https://dejure.org/2017,47822)
OLG München, Entscheidung vom 14. September 2017 - 6 U 3838/16 (https://dejure.org/2017,47822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ArbNErfG § 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 12, § 13, § 16 Abs. 3; BGB § 242, § 259; GKG § 45, § 47, § 48; ZPO § 3
    Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Vergütung wegen einer Diensterfindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Risikoabschlags für das Patentversagungsrisiko bei der vorläufigen Vergütung einer Arbeitnehmererfindung; Rechte des Arbeitnehmererfinders bei Zurückbleiben der gemeldeten Erfindung hinter der Patentanmeldung; Berücksichtigung der Rechte weiterer ...

  • rewis.io

    Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Vergütung wegen einer Diensterfindung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diensterfindung; Arbeitnehmer; Vergütungsanspruch; Zeitpunkt; Patentversagungsrisiko; Rechnungslegung; Auskunftsanspruch; beschränkte Inanspruchnahme; Erfindungsmeldung; Lizenzanalogie; Risikoabschlag; Miterfinder

  • rechtsportal.de

    ArbNErfG § 5 Abs. 1
    Berücksichtigung eines Risikoabschlags für das Patentversagungsrisiko bei der vorläufigen Vergütung einer Arbeitnehmererfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 137
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.03.1971 - X ZR 8/68
    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Denn ein Vergütungsanspruch bestehe auch bei mangelnder Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Schutzrechts (BGH, Urteil vom 30.03.1971, X ZR 8/68 - Gleichrichter).

    - keine Inbenutzungsnahme (BGH GRUR 1963, 135 - Cromegal; BGH GRUR 1971, 475, Gleichrichter, Rn. 26; Schiedsstelle BIPMZ 1985, 307, 308);.

    - überdurchschnittliches Patentversagungsrisiko (BGH GRUR 1971, 475 - Gleichrichter, Rn. 28; Schiedsstelle BIPMZ 1979, 255, 257); negatives Prüfungsergebnis und Angebot der Anmeldung an den Arbeitnehmer (Vorbehalt nach § 16 Abs. 3 ArbNErfG; Schiedsstelle BIPMZ 1979, 255, 257);.

    Wie vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt, besteht ein Anspruch auf ("vorläufige") Vergütung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits vor Erteilung des angemeldeten Patents und unabhängig von Verlauf und Ausgang des Erteilungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber die von ihm in Anspruch genommene Erfindung in Benutzung genommen hat (BGH GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; BGH NJW 1962, 1957, 1958 - Cromegal).

    Auch das bestehende Patentversagungsrisiko hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30.03.1971, Az.: X ZR 8/68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter) bei der Beurteilung des Bestehens eines Vergütungsanspruchs dem Grunde nach grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.

    Dass hier ein ganz besonders schwerwiegendes Patentversagungsrisiko bestünde, was aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter), kann der Senat nicht erkennen.

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2003, 789, 791 - Abwasserbehandlung) sei auch die Nutzung vor Inanspruchnahme und vor Meldung der Erfindung zu vergüten.

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II).

    Dies hat zur Folge, dass der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders grundsätzlich die dem Arbeitgeber zumutbaren Angaben einschließt, deren der Arbeitnehmererfinder bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung).

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Abwasserbehandlung" (GRUR 2003, 789) ausgesprochen hat, kann der dem Arbeitnehmererfinder zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung (GRUR 2003, 789, 790) Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Die vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat -gemäß §§ 242, 259 BGB als Hilfsansprüche (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 - Co-polyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 14 - Türinnenverstärkung) zu dem (dem Grunde nach) bestehenden Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.10.2007 (Anlage K 1) i.V.m. § 9 ArbNErfG gegeben.

    Der gemäß §§ 242, 259 BGB als Annexanspruch zum Vergütungsanspruch bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Angaben, die der Gläubiger benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Berechnungsmethoden zu entscheiden, die Vergütungshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 21 ff. -Türinnenverstärkung).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II).

    Die Berechnung der Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her nicht lediglich von innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung).

  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 28/61

    Cromegal

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber während des Erteilungsverfahrens an die gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärungen halten müsse (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal).

    Daran müsse sich die Beklagtenpartei auch in diesem Verfahren festhalten lassen (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal).

    - keine Inbenutzungsnahme (BGH GRUR 1963, 135 - Cromegal; BGH GRUR 1971, 475, Gleichrichter, Rn. 26; Schiedsstelle BIPMZ 1985, 307, 308);.

    Wie vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt, besteht ein Anspruch auf ("vorläufige") Vergütung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits vor Erteilung des angemeldeten Patents und unabhängig von Verlauf und Ausgang des Erteilungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber die von ihm in Anspruch genommene Erfindung in Benutzung genommen hat (BGH GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; BGH NJW 1962, 1957, 1958 - Cromegal).

  • LG München I, 18.08.2016 - 7 O 3299/15

    Auskunft- und Rechnungslegung bei mangelnder Rechtsbeständigkeit der

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Das Teilurteil des Landgerichts München vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) wird auf die Anschlussberufung des Klägers in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass es statt "in der Zeit seit dem 29.01.2012" heißt "in der Zeit seit dem 01.12.2007".

    Das Landgericht München I hat die Beklagte mit Teilurteil vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) dazu verurteilt,.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. August 2016 (Aktenzeichen 7 O 3299/15) abgeändert, soweit es eine Auskunftsverpflichtung für den Zeitraum nach dem 01.12.2007 verneint hat.

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Denn hierbei werde verkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 9, 12 ArbNErfG nur anzuerkennen sei, wenn ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestehe (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; BGH GRUR 2001, 155, 157 - Wetterführungspläne I).

    Die vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat -gemäß §§ 242, 259 BGB als Hilfsansprüche (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 - Co-polyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 14 - Türinnenverstärkung) zu dem (dem Grunde nach) bestehenden Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.10.2007 (Anlage K 1) i.V.m. § 9 ArbNErfG gegeben.

    Der gemäß §§ 242, 259 BGB als Annexanspruch zum Vergütungsanspruch bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Angaben, die der Gläubiger benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Berechnungsmethoden zu entscheiden, die Vergütungshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 21 ff. -Türinnenverstärkung).

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Der Beklagtenpartei sei bei ihrer Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87 - Schwermetalloxidationskatalysator I, zuzustimmen.

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Schwermetalloxidationskatalysator" (BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87, GRUR 1989, 205) vermag nach Auffassung des Senats nicht für die Sichtweise der Beklagten zu streiten, eine Vergütung sei schon dem Grunde nach nicht geschuldet.

    Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt hat, auf die Höhe der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung habe es keinen Einfluss, wenn die als Patent angemeldeten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten und in Anspruch genommenen Diensterfindung nicht ausschöpfen, folgt hieraus im vorliegenden Fall, wenn man einen Umkehrschluss ziehen möchte, dass - soweit man unterstellt, die Patentanmeldung ginge über die vom Kläger gemeldete Erfindung hinaus - die Höhe der Vergütung nicht an dem Inhalt der Patentanmeldung zu orientieren ist, sondern dass sich -wie vom BGH in der Entscheidung "Schwermetalloxidationskatalysator" (Urteil vom 29.11.1988, Az.: X ZR 63/87, GRUR 1989, 205) ausgeführt - der Anspruch auf Erfindungsvergütung nach dem bemisst, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber tatsächlich gemeldet hat.

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II).
  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 104/09

    antimykotischer Nagellack

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 72/98

    Wetterführungspläne; Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm

    Auszug aus OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16
    Denn hierbei werde verkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 9, 12 ArbNErfG nur anzuerkennen sei, wenn ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestehe (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; BGH GRUR 2001, 155, 157 - Wetterführungspläne I).
  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 104/09

    Antimykotischer Nagellack II

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

    bb) Da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin von Anbeginn der Benutzung der später patentierten Streiterfindungen infolge der Exklusivvereinbarung mit der Z2 tatsächlich eine Vorzugsstellung innehatten, sind die vor der unbeschränkten Inanspruchnahme wirtschaftlich erzielten Vorteile bei der Angemessenheit der geschuldeten Arbeitnehmervergütung mit zu berücksichtigen (vgl. auch OLG München, BeckRs 2017, 134703, Rn. 61 ff.).
  • LG München I, 09.12.2020 - 21 O 10149/19

    Vertragliche Ansprüche des GmbH-Geschäftsführers wegen einer Diensterfindung

    Nachdem die Beklagte die von dem Kläger gemeinsam mit dem Miterfinder Die ter M. mit Schreiben vom 27.10.1995 (Anlage Y 1) gemeldete Diensterfindung mit der Anmeldung des Streitpatents EP"053 unbeschränkt in Anspruch genommen hat, steht dem Kläger als Hilfsanspruch zu dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung gemäß §§ 9, 12 ArbnErfG ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB zu (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; OLG München, GRUR-RR 2018, 137, 138 - Spantenmontagevorrichtung; OLG Düsseldorf Urt. v. 28.02.2014 - I-2 U 109/11, BeckRS 2014, 5729).

    Bei den von dem Kläger geltend gemachten Auskunft- und Rechnungslegungs ansprüchen handelt es sich um Hilfsansprüche zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung (OLG München, GRUR-RR 2018, 137, 138 - Spantenmontagevorrichtung).

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